Beratungsbescheinigung (§ 10 Gesundheitliche Beratung)

Die Beratungsbescheinigung ist Bestandteil des neuen "Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes, sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen", auch kurz ProstSchG genannt.

Das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) soll zum 01.07.2017 in Kraft treten und das Prostitutionsgesetz von 2002 reformieren und ergänzen.

 

Mit dem neuen Gesetz werden 49 Vorgaben, sowie 27 Informationspflichten eingeführt. Ein Bestandteil dieser neuen Pflichten ist die gesundheitliche Beratung für Personen, die als Prostituierte oder Prostituierter tätig sind oder werden möchten.

Hierbei handelt es sich um eine gesundheitliche Beratung durch eine "für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behgörde" (z.B. Gesundheitsamt)

Die gesundheitliche Beratung ist nicht vergleichbar mit der früher unter dem Namen "Bockschein" bekannten Untersuchung. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Beratung, welche auf die jeweilige Person angepasst sein soll an:

  • persönliche Lebenssituation
  • Themen zur Krankheitsverhütung
  • Themen zur Empfängnisverhütung
  • Schwangerschaft
  • Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs
     

Die Gesundheitsberatung soll vertraulich erfolgen und der zu beratenden Person die Möglichkeit geben, auf Zwangslagen und/oder Notsituationen hinzuweisen.

Zur Sprachmittlung können auf Antrag und Zustimmung der Behörde, sowie Zustimmung der zu beratenden Person auch Dritte zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.

Die gesundheitliche Beratung muss VOR der Anmeldung (Anmeldebescheinigung) der Tätigkeit erfolgen. Die Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen beratung zuständigen Behörde. (Verständlicher ausgedrückt: Beim Gesundheitsamt, welches für die Anmeldestelle in der Nähe zuständig ist)

Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung

Abschnitt  §10 Gesundheitliche Beratung

Die Behörde stellt eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung aus, eine sogenannte Beratungsbescheinigung oder auch Beratungsschein genannt. In diesem müssen folgende Punkte angegeben sein:

  • Vor- und Nachname der beratenen Person
  • Geburtsdatum der beratenen Person
  • die ausstellende Stelle
  • Datum der gesundheitlichen Beratung
Auf Wunsch kann anstelle des Namens auch die Ausstellung auf den Alias erfolgen. Siehe hirzu auch die Themen Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung.

Diese Bescheinigung gilt auch als Nachweis, soweit weitere Anmeldungen erforderlich sind.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist neben der Anmeldebescheinigung (alternativ Aliasbescheinigung) bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Die Behörde kann jederzeit Anordnungen erteilen, wie z.B.
 

  • zum Schutz von Kunden oder anderen Personen
  • zum Jugendschutz
  • Zur Abwehr von Gefahren oder Beeinträchtigungen
  • Belange des öffentlichen Interesses
  • Zum Schutz von Anwohnern
  • bei Verstößen

Strafen:
Bei Zuwiderhandlungen drohen Prostituierten empfindliche Strafen, wie z.B. Bußgelder von jeweils bis zu 1.000.- € usw.

Das ProstituiertenSchutzGesetz

gilt seit 01.07.2017 für ALLE

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Historie:

04.11.2015

Verbände nehmen Stellungnahme zum Referentenentwurf

Verbände und Sexarbeiter-Interessenvertretungen haben ihre Stellungsnahmen zum Referentenentwurf abgegeben. Klicke hier (externer Link zu bsd-ev.info)

31.07.2015

Referentenentwurf liegt vor

Der aktuelle Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 29.07.2015 liegt vor. Der Entwurf ist als PDF-Datei abrufbar. Klicke hier (externer Link zu internet-law.de)

Stand 29.07.2015:
Der Referentenentwurf liegt in der Ressortabstimmung.
Dem Bundestag liegt der Entwurf noch nicht offiziell vor.
Entgegen vielen Grüchten, ist die Gesetzesänderung nich nicht in Kraft und noch nicht entschieden.

Geplant, war ein inkrafttreten zum 01.01.2016.
Es wird geschätzt, dass sich dieser Termin mindestens um ca.1 Jahr verzögert.

14.01.2016

Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 18/149

Sitzung vom 14.01.2016 PDF

02.02.2016

Pressemitteilungen: Einigung zwischen CDU/CSU und SPD

Pressemitteilung CDU/CSU: Einigung mit SPD erreicht.

Am heutigen Dienstag konnten sich CDU/CSU und SPD beim Prostituiertenschutzgesetz in den grundsätzlichen Streitpunkten einigen.
Für die Erklärung des frauenpolitischen Sprechers der CDU/DSU Klicke hier (externer Link zu cducsu.de)

Pressemitteilung SPDFraktion: Die vereinbarte Regelung der Prostitution kommt voran.

Die Koalitionsfraktionen haben sich darauf verständigt, den Bundesländern entgegenzukommen. Die Umsetzungsfristen wurden verlängert.
Für die Erklärung des frauenpolitischen Sprechers der SPD Klicke hier (externer Link zu spdfraktion.de)

 

Stand 02.02.2016:
Das Gesetz und die Regelungen sollen am 01. Juli 2017 in Kraft treten.
Übergengsfristen für bestehende Prostitutionsstätten sollen 31.12.2017 enden.

Die Einigung zum Prostituiertenschutzgesetz u.a.:

  • Persönliche Anmeldepflicht für alle Prostituierte. Dazu gehört die Vorlage des Nachweises über eine medizinische Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Anmeldung muss für über 21-jährige Prostituierte alle zwei Jahre erneuert werden; der Nachweis über die medizinische Beratung alle 12 Monate.
  • Unter 21-jährige Prostituierte müssen sich jährlich neu anmelden und sich alle sechs Monate gesundheitlich beraten lassen.
  • Das Anmeldeverfahren wird den Bundesländern überlassen. Treffen die Länder diesbezüglich keine Regelung, so ist die Anmeldung bundesweit gültig.
  • Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten: Das Betreiben einer Prostitutionsstätte ist künftig nur dann zulässig, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt. Dazu müssen räumliche, hygienische, gesundheitliche und sicherheitsbezogene Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber: Einschlägig Vorbestafte Personen dürfen somit kein Bordell mehr führen.
  • Verbot von Betriebskonzepten – wie z.B. Flatrate-Bordelle oder Rape-Gang-Bang-Partys.
  • Einführung einer Kondompflicht
  • Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen werden mit Bußgeldern geahndet: bis zu 1.000 Euro bei Verletzung der Anmeldepflicht und bis zu 10.000 Euro für das Betreiben einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis.

13.03.2016

Justizminister plant Haftstrafen für Freier

Ergänzend zum Prostituierten-Schutzgesetz plant das Justizministerium Haftstrafen für Freier, die wissentlich Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen und längere Haftstrafen für Zuhälter.

Hier geht es zum Pressebericht.

23.03.2016

Entwurf des Prostituiertenschutzgesetz beschlossen

Das Gesetz tritt am 01. Juli 2017 in Kraft

Das Bundeskabinett hat am 23. März den vom Bundesfamilienministerium erarbeiteten Entwurf für das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes beschlossen.

Hier geht es zum kompletten Entwurf

06.04.2016

Haftstrafen für Freier von Zwangsprostituierten beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 06.04.2016 den Gesetzesentwurf zur Strafrechtlichen Verfolgung von Zwangsprostitution beschlossen.

Freiern von Zwangsprostituierte müssen künftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen. Straffrei bleibt der Freier unter Umständen, wenn er die Zwangsprostitution zur Abzeige bringt.

Hier geht es zum Pressebericht

02.05.2016

Ausschussempfehlung Bundesrat

Empfehlungen der Ausschüsse......der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016

Hier geht es zur Drucksache 156/1/16

Link zum Deutschen Bundestag (Dokumenten Informations System)
 

13.05.2016

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Hier geht es zur Drucksache 156/1/16 Beschluss

Link zum Deutschen Bundestag (Dokumenten Informations System)
 

25.05.2016

Bundesregierung übersendet Entwurf zur Beschlussfassung

Die Bundesgegierung übersendet den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf mit der Bitte die Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen.

Link

Anlagen:
Stellungnahme des Bundesrates, so wie die Auffassung und Gegenäußerungen der Bundesregierung.

07.07.2016

ProstituiertenSchutzGesetz verabschiedet

Der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.

Pressemeldung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Anlagen:
GesetzesEntwurf vom 25.05.2016
Bundestag verabschiedet Prostituiertenschutzgesetz
Rahmenbedingungen für die legale Prostitution schaffen

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